Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (§2 Nr. 1 BetrKV

 

Hierzu gehören die laufenden Kosten, deren Erhebung auf öffentlichem Recht beruht. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Grundsteuer auch evtl. Nachforderungen auf die Grundsteuer aufgrund von rückwirkender Erhöhung.

Dagegen gehören hierzu nicht die persönlichen Steuern wie z.B. die Einkommensteuer oder Gewerbesteuer.