Kosten für verbundene Anlagen (§2 Nr. 6 BetrKV)

 

Bisher durften in Ermangelung von Messgeräten für die Warmwasseraufbereitung pauschal 18 % des Gesamtverbrauchs angesetzt werden. Dies ist jedoch nur noch bis zum 31.12.2013 möglich.

Danach muss die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge mit einem Wärmezähler gemessen werden. Eine Befreiungsmöglichkeit besteht nur, wenn die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden kann.